Wohnmobil Feuchtigkeitsschaden Reparatur

OLG Hamm: Sofortiger Rücktritt bei "Pfusch-Reparatur"

Wenn der Händler beim ersten Versuch gravierend pfuscht, müssen Sie keine zweite Chance gewähren.

Urteil OLG Hamm10.03.2011Az. 28 U 131/10
Das Wichtigste in Kürze

Der Fall: Ein gebrauchtes Wohnmobil hatte einen Feuchtigkeitsschaden. Der Händler versuchte eine Reparatur, führte diese aber nur provisorisch und unsachgemäß aus (bloßes "Zuschmieren" mit Silikon).

Das Urteil: Das OLG Hamm entschied, dass der Käufer sofort zurücktreten darf, ohne dem Händler eine zweite Chance zur Nachbesserung zu geben.

Die Begründung: Wenn bereits der erste Reparaturversuch gravierende Ausführungsfehler aufweist oder von vornherein nicht auf Nachhaltigkeit angelegt ist ("Pfusch"), ist dem Käufer das Vertrauen in den Händler entzogen. Ein zweiter Versuch ist dann unzumutbar (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB).

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte im November 2007 ein gebrauchtes Wohnmobil für ca. 36.600 Euro. Das Fahrzeug war bereits bei Übergabe undicht (Wassereintritt am Übergang Hutze/Dach), was der Händler trotz angeblicher "eingehender Prüfung" nicht bemerkt hatte.

Nachdem der Käufer Feuchtigkeit bemerkte, unternahm der Händler im Januar 2008 einen Reparaturversuch. Dabei löste er lediglich eine Leiste und brachte Silikon ein. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass diese Maßnahme völlig unzureichend war: Die Leiste hätte komplett abgenommen und gesäubert werden müssen. Durch die unsachgemäße Arbeit ("Pfusch") bildeten sich sogar Schimmelpilze.

Der Käufer verlor das Vertrauen und erklärte den Rücktritt, ohne dem Händler eine zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen. Der Händler bestand jedoch auf seinem "Recht zur zweiten Andienung".

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm gab dem Käufer Recht und verurteilte den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung).

Gegenbeispiel: Wenn der Beweis fehlt

Nicht immer geht ein Wasserschaden-Prozess so gut aus. In unserer Fallstudie zeigen wir, was passiert, wenn Arglist nicht nachgewiesen werden kann und ein Vergleich geschlossen werden muss.

Keine "zweite Chance" bei Pfusch

Grundsätzlich hat ein Verkäufer zwar zwei Versuche zur Nachbesserung (§ 440 Satz 2 BGB). Dies gilt aber nicht, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Das Gericht stellte klar:

"Ein Recht des Käufers zum Rücktritt ohne Gewährung eines zweiten Nachbesserungsversuchs kann [...] zu bejahen sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler unterlaufen oder der erste Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war."

Da der Händler hier nur oberflächlich mit Silikon gearbeitet hatte, anstatt die Ursache fachgerecht zu beheben, war das Vertrauensverhältnis zerstört.

Nutzungsentschädigung

Der Käufer musste sich für die gefahrenen Kilometer (ca. 6.000 km) einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Das Gericht schätzte die Gesamtlaufleistung des Wohnmobils auf 200.000 km. Die Formel lautete:

(Bruttokaufpreis × gefahrene km) / erwartete Restlaufleistung = Nutzungsentschädigung

Eine Nutzungsentschädigung für die "Zeit des Besitzes" (also für die Standzeit) lehnte das Gericht ab, da das Fahrzeug wegen der Feuchtigkeit gar nicht nutzbar war.

Praxistipp für Käufer

Wenn Sie nach einer Reparatur feststellen, dass der Händler offensichtlich "gepfuscht" hat (z.B. nur Silikon über eine undichte Stelle geschmiert hat), müssen Sie ihm oft keine zweite Chance geben. Dokumentieren Sie die unsachgemäße Arbeit genau (Fotos, Zeugen, ggf. Privatgutachten) und erklären Sie sofort den Rücktritt. Das spart Zeit und Nerven.

Wurde bei Ihrer Reparatur gepfuscht?

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