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Dachluke eines Wohnwagens mit eindringendem Wasser
Fallstudie: Gerichtlicher Vergleich

Vergleich beim Wasserschaden: Die Tücken der Beweislast

Ein Käufer entdeckt kurz nach dem Kauf einen massiven Wasserschaden. Doch vor Gericht endet der Fall ernüchternd. Warum Recht haben nicht immer Recht bekommen heißt.

Fall-Zusammenfassung (TL;DR)
Das Problem

Massiver Wasserschaden an der Dachluke nur 3 Tage nach Kauf. Verkäufer schließt Gewährleistung aus ("Privatverkauf").

Der Streit

Käufer wirft Verkäufer "Arglist" und "verschleiertes Gewerbe" vor. Verkäufer bestreitet Kenntnis und Gewerbe.

Das Ergebnis

Vergleich vor dem LG Hanau: Beklagter zahlt nur 580 € (bei 12.700 € Streitwert). Käufer trägt 95% der Kosten.

Die Lehre

Ohne Beweis für Arglist (Wissen des Verkäufers) ist ein Prozess bei Gewährleistungsausschluss extrem riskant.

1Der Sachverhalt

Ein Käufer erwirbt im Juni 2024 einen gebrauchten Wohnwagen (Dethleffs C Trend 475 FR) für 12.700 Euro. Der Verkäufer tritt als Privatperson auf. Im Kaufvertrag wird die Gewährleistung ausgeschlossen ("gekauft wie gesehen"). In der Internetanzeige hieß es jedoch werbend: "natürlich dicht und trocken".

Nur drei Tage nach der Übergabe erlebt der Käufer eine böse Überraschung: Bei Regen dringt Wasser durch die Dachluke ein. Eine nähere Untersuchung offenbart einen massiven, wohl schon länger bestehenden Wasserschaden.

Der Käufer fühlt sich getäuscht. Er recherchiert und findet heraus, dass der Verkäufer den Wohnwagen erst kurz zuvor selbst gekauft und nie auf sich zugelassen hatte. Zudem findet er weitere Verkaufsanzeigen des Verkäufers. Sein Verdacht: Hier handelt ein Händler schwarz, um die Gewährleistung zu umgehen ("verschleiertes Gewerbe").

2Der Prozess vor dem Landgericht

Der Käufer klagt vor dem Landgericht Hanau auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückzahlung von 12.700 € gegen Rückgabe des Wohnwagens). Seine Argumente:

  • Arglistige Täuschung: Der Verkäufer habe den massiven Schaden kennen müssen und trotzdem "dicht und trocken" geschrieben.
  • Unwirksamer Gewährleistungsausschluss: Da der Verkäufer eigentlich gewerblich handele (schneller Weiterverkauf, keine Zulassung auf sich selbst), dürfe er die Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher gar nicht ausschließen.

Der Verkäufer verteidigt sich geschickt:

  • Er habe den Wagen selbst als "dicht" gekauft und nichts von dem Schaden gewusst.
  • Der schnelle Weiterverkauf sei privaten Gründen (Zeitmangel) geschuldet.
  • Der Schaden könne auch erst beim Käufer entstanden sein (z.B. Dachluke offen gelassen).

3Das ernüchternde Ergebnis

In der Güteverhandlung weist das Gericht offenbar auf die Beweisschwierigkeiten hin. Arglist ist extrem schwer nachzuweisen, wenn der Verkäufer behauptet, von nichts gewusst zu haben ("Ich bin Laie"). Auch das "verschleierte Gewerbe" ist ohne massive Indizien (viele Verkäufe in kurzer Zeit) schwer zu belegen.

Um ein teures Sachverständigengutachten und ein unsicheres Urteil zu vermeiden, schließen die Parteien einen Vergleich:

Vergleich zum OLG Hamm Urteil

In einem ähnlichen Fall vor dem OLG Hamm (Az. 28 U 159/16) konnte der Käufer erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das Gericht einen Feuchtigkeitsschaden als erheblichen Mangel anerkannte. Der Unterschied: Dort gelang der Nachweis des Mangels besser.

Der Vergleich (LG Hanau, 06.11.2024):

  • 1.Der Beklagte zahlt an den Kläger lediglich 580,00 Euro.
  • 2.Damit sind alle Ansprüche erledigt. Der Käufer behält den defekten Wohnwagen.
  • 3.Der Kläger trägt 95% der Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten.

Fazit: Das Ergebnis ist für den Käufer wirtschaftlich ungünstig. Er erhält lediglich einen Bruchteil des Kaufpreises zurück, trägt den Schaden weiterhin selbst und muss zudem den Großteil der Prozesskosten übernehmen. Der Verkäufer konnte den Rechtsstreit mit einer vergleichsweise geringen Zahlung beenden.

4Praxistipps für Käufer und Verkäufer

Für Käufer

Feuchtigkeitsmessung vor Kauf: Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen ("ist trocken"). Messen Sie selbst oder lassen Sie messen.

Händler-Check: Prüfen Sie bei "Privatverkäufen", ob der Verkäufer weitere Fahrzeuge anbietet (Google-Suche nach Telefonnummer/Name).

Gewährleistungsausschluss: Akzeptieren Sie diesen nur, wenn Sie das Fahrzeug technisch wirklich beurteilen können.

Für Verkäufer

Ehrlichkeit währt am längsten: Verschweigen Sie keine bekannten Mängel. Arglist hebelt jeden Gewährleistungsausschluss aus.

Status klären: Wenn Sie häufiger Fahrzeuge verkaufen, lassen Sie rechtlich prüfen, ob Sie bereits als gewerblicher Händler gelten.

Vertragliche Klarheit: Dokumentieren Sie bekannte Mängel im Kaufvertrag ("Dachluke undicht"), um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fall-Details
GerichtLandgericht Hanau
Datum06.11.2024
Aktenzeichen4 O 1001/24
Streitwert12.700,00 €
Themen
WasserschadenArglistBeweislastVergleich