
Worum geht es in diesem Urteil?
Ein gewerblicher Händler kaufte von einer Privatperson insgesamt neun gebrauchte Reisemobile zum Gesamtpreis von 218.040 DM. Der Verkäufer hatte in seinem Angebot betont, alle Fahrzeuge befänden sich in einem guten Zustand, und bot an, eines der Fahrzeuge zu besichtigen und probegefahren zu werden. Die Kaufverträge enthielten einen Gewährleistungsausschluss.
Nach der Übergabe stellte sich heraus, dass die übrigen Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und Instandsetzungskosten von über 143.000 DM erforderten. Der Käufer verlangte Minderung des Kaufpreises. Der Beklagte berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das OLG Düsseldorf entschied: Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam. Die angebotene Probefahrt mit einem Vergleichsfahrzeug stellt eine konkludente Beschaffenheitsgarantie für alle neun Fahrzeuge dar. Der Käufer erhielt 38.362,97 DM zurück.
Sachverhalt: Neun Wohnmobile, eine Probefahrt
Der Beklagte bot dem Kläger – einem gewerblichen Wohnmobilhändler – neun gebrauchte Reisemobile zum Kauf an. In seinem Angebotsschreiben betonte er, die Fahrzeuge befänden sich alle in einem guten Zustand und seien für seine Zwecke in Verwendung gewesen. Er bot an, eines der Fahrzeuge zu besichtigen und probegefahren zu werden, da dieses Fahrzeug bereits vor Ort sei.
Der Sohn des Klägers besichtigte daraufhin eines der Fahrzeuge und fuhr es probe. Das Fahrzeug befand sich in einem guten Zustand und wies keine Beanstandungen auf. Auf dieser Grundlage schloss der Kläger Kaufverträge über alle neun Fahrzeuge ab. Die Kaufverträge enthielten einen Gewährleistungsausschluss.
Nach der Übergabe der Fahrzeuge stellte sich heraus, dass die übrigen acht Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen – darunter Feuchtigkeitsschäden und andere gravierende Defekte. Die Parteien vereinbarten am 24. März 1995, dass der Kaufpreis entsprechend den Instandsetzungskosten gemindert werden sollte, wobei die Höhe der Minderung durch einen Sachverständigen festgestellt werden sollte.
Der Sachverständige ermittelte Instandsetzungskosten von 143.475,81 DM (inkl. MwSt.). Da der Kläger bereits 110.000 DM als Anzahlung geleistet hatte und der geminderte Kaufpreis nur 74.564,19 DM betrug, hatte er 35.435,81 DM zu viel gezahlt. Hinzu kamen hälftige Schiedsgutachterkosten von 2.927,16 DM.
Besonderheit: Der Beklagte hatte die Fahrzeuge unter dem Namen einer GmbH angeboten, die bereits seit dem 7. Juli 1993 aus dem Handelsregister gelöscht war. Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass der Beklagte daher persönlich nach § 179 BGB haftet.
Verfahrensgang und Ergebnis
| Instanz | Entscheidung | Ergebnis |
|---|---|---|
| LG Duisburg (3 O 434/95) | Erstinstanzliches Urteil | Klage teilweise abgewiesen |
| OLG Düsseldorf (22 U 151/97) | Berufungsurteil vom 20.03.1998 | Berufung teilweise erfolgreich – 38.362,97 DM zugesprochen |
Drei rechtliche Kernfragen
1. Ist der Gewährleistungsausschluss wirksam?
Das OLG Düsseldorf verneinte dies. Der Beklagte hatte in seinem Angebot nicht nur betont, alle Fahrzeuge befänden sich in einem guten Zustand, sondern auch angeboten, eines der Fahrzeuge zu besichtigen und probegefahren zu werden. Dieses Angebot konnte der Kläger nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Gewähr dafür übernommen werden sollte, dass die verkauften Fahrzeuge in einem vergleichbaren Zustand waren wie das besichtigte und probegefahrene Fahrzeug.
Ergebnis: Gewährleistungsausschluss unwirksam – konkludente Beschaffenheitsgarantie durch Probefahrt-Angebot (§ 459 Abs. 2 BGB a.F., heute § 444 BGB)
2. Wie ist der Minderungsbetrag zu berechnen?
Das Gericht stellte klar: Bei der Minderungsberechnung müssen Kaufpreis und Reparaturkosten einheitlich behandelt werden. Da der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer vereinbart wurde, sind auch die Instandsetzungskosten inklusive Mehrwertsteuer abzuziehen. Die Mehrwertsteuer ist dabei nur ein Kalkulationsposten und fließt in die Feststellung des Ausgangswertes ein, von dem aus gemindert wird.
| Vereinbarter Kaufpreis inkl. MwSt. | 218.040,00 DM |
| ./. Instandsetzungskosten lt. Gutachten inkl. MwSt. | – 143.475,81 DM |
| Geminderter Kaufpreis | 74.564,19 DM |
| Abschlagszahlung | – 110.000,00 DM |
| Überzahlung (Rückforderung) | 35.435,81 DM |
3. Wer trägt die Schiedsgutachterkosten?
Die Parteien hatten vereinbart, dass die Höhe der Minderung durch einen Sachverständigen festgestellt werden sollte, ohne eine Regelung zur Kostentragung zu treffen. Das OLG Düsseldorf entschied: Bei fehlender Vereinbarung gilt § 317 BGB – der Gutachter sollte im Interesse beider Parteien tätig werden. Daher sind die Gutachterkosten von 5.854,31 DM von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Praxishinweis: Bei der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens immer auch die Kostentragung ausdrücklich regeln – sonst gilt hälftige Teilung nach § 317 BGB.
Bedeutung für Käufer gebrauchter Wohnmobile
Kernaussage: Probefahrt schützt auch ohne Besichtigung aller Fahrzeuge
Wer als Verkäufer eine Probefahrt mit einem Vergleichsfahrzeug anbietet und dabei betont, alle Fahrzeuge seien in vergleichbarem Zustand, gibt eine konkludente Beschaffenheitsgarantie ab. Ein im Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer dann nicht mehr berufen.
Das Urteil ist besonders relevant für den Kauf mehrerer gleichartiger Fahrzeuge, bei denen nicht jedes einzelne Fahrzeug besichtigt werden kann. Es zeigt, dass Verkäufer durch ihr Verhalten – auch ohne ausdrückliche Erklärung – weitreichende Garantien übernehmen können.
Hinweis: Altes Schuldrecht (BGB vor 2002)
Das Urteil erging nach dem Schuldrecht vor der Reform 2002. Die §§ 459, 462, 465, 472 BGB a.F. entsprechen heute den §§ 434, 437, 441 BGB n.F. Die Grundprinzipien – insbesondere die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei Beschaffenheitsgarantie (heute § 444 BGB) – gelten aber unverändert weiter.
Für Käufer heute besonders wichtig: Nach § 444 BGB n.F. kann sich der Verkäufer auf einen vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die konkludente Beschaffenheitsgarantie durch Probefahrt mit einem Vergleichsfahrzeug würde auch nach heutigem Recht zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses führen.
Checkliste: Was tun bei Mängeln nach dem Kauf?
Wenn Sie nach dem Kauf eines gebrauchten Wohnmobils Mängel feststellen und der Verkäufer sich auf einen Gewährleistungsausschluss beruft:
- 1Mängel sofort schriftlich dokumentieren (Fotos, Datum, Beschreibung) und dem Verkäufer schriftlich mitteilen.
- 2Prüfen, ob der Verkäufer vor Vertragsschluss Zusicherungen gemacht hat – mündlich, schriftlich oder durch Verhalten (z.B. Probefahrt mit Vergleichsfahrzeug).
- 3Kaufvertrag auf Gewährleistungsausschluss prüfen – und ob dieser angesichts der Umstände des Vertragsschlusses wirksam ist.
- 4Sachverständigengutachten über Art und Umfang der Mängel sowie die Instandsetzungskosten einholen.
- 5Frist zur Nacherfüllung setzen (§ 439 BGB) – auch wenn Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, um alle Optionen offenzuhalten.
- 6Anwaltliche Beratung suchen – insbesondere zur Frage, ob der Gewährleistungsausschluss im konkreten Fall wirksam ist.
Einschlägige Normen
§ 317 BGB – Bestimmung der Leistung durch einen Dritten (Schiedsgutachten, Kostentragung)
§ 459 BGB a.F. (heute § 434 BGB) – Sachmangel, Fehler und zugesicherte Eigenschaften
§ 462 BGB a.F. (heute § 437 BGB) – Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 465 BGB a.F. (heute § 441 BGB) – Minderung des Kaufpreises
§ 472 BGB a.F. (heute § 441 Abs. 3 BGB) – Berechnung der Minderung
§ 444 BGB n.F. – Ausschluss und Verjährung von Mängelansprüchen (Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses bei Garantie)
§ 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 2 LöschG – Wirkung der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister
Häufige Fragen zu diesem Urteil
Haben Sie ähnliche Probleme mit einem Gewährleistungsausschluss?
Ob beim Kauf eines einzelnen Wohnmobils oder mehrerer Fahrzeuge – ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist nicht immer wirksam. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.