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Wohnmobil-Kaufvertrag auf öffentlichem Stellplatz – Widerruf möglich
Klage erfolgreich – 55.000 € zurück

LG Münster: Wohnmobil auf Stellplatz gekauft – Widerruf wirksam

Kein Widerrufshinweis = kein Fristbeginn. Der Käufer erhielt 55.000 € zurück – Monate nach dem Kauf.

Klage erfolgreich LG Münster07.06.2024Az. 8 O 275/23
Das Wichtigste in Kürze

Der Fall: Ein Käufer erwarb ein gebrauchtes Wohnmobil (Ahorn Canada AE, Kaufpreis: 55.000 €) auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz. Der Verkäufer – ein gewerblicher Händler ohne feste Geschäftsräume – hatte kein Widerrufsformular dabei. Der Vertrag wurde im Wohnmobil selbst unterzeichnet.

Das Urteil: Das LG Münster verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung von 55.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils – zuzüglich Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten (2.147,83 €).

Die Begründung: Der Kauf fand außerhalb von Geschäftsräumen statt (§ 312b BGB). Da keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde, begann die 14-tägige Frist nie zu laufen. Der Widerruf war daher noch Monate nach dem Kauf wirksam – unabhängig davon, ob der Käufer den Termin selbst vereinbart hatte oder eine Überrumpelungssituation vorlag.

Der Sachverhalt im Detail

Der Käufer wurde über ein Internetportal auf die Wohnmobilanzeige des Verkäufers aufmerksam. Das inserierte Fahrzeug – ein gebrauchtes Wohnmobil des Herstellers Ahorn, Typ Canada AE, „30 Jahre Edition" – befand sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch in der Vermietung. Der Käufer kontaktierte den Verkäufer, und beide vereinbarten ein Treffen zur Besichtigung eines Vergleichsfahrzeugs.

Vor dem Treffen sendete der Käufer dem Verkäufer am 26. Juli 2023 eine Textnachricht mit dem Inhalt, dass er das Wohnmobil kaufen werde, wenn nach vorheriger Besichtigung alles seinen Vorstellungen entspreche. Das Gericht wertete diese Nachricht ausdrücklich als unverbindliche Kaufzusage, nicht als bindende Willenserklärung.

Am 29. Juli 2023 trafen sich die Parteien auf einem öffentlichen Wohnmobilstellplatz in Raesfeld. Der Verkäufer fuhr mit dem zu besichtigenden Wohnmobil zu diesem Treffen. Der Käufer nahm das Fahrzeug in Augenschein und befand es für gut. Anschließend schlossen die Parteien im Inneren des Wohnmobils einen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 55.000,00 €. Es wurde eine Anzahlung von 10 % geleistet; der Restbetrag sollte bei Abholung nach vorheriger Besichtigung des eigentlichen Kauffahrzeugs gezahlt werden.

Entscheidend: Der Kaufvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Die Übergabe des Wohnmobils fand Ende August 2023 statt; der Restbetrag wurde gezahlt und der Fahrzeugbrief übergeben.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2023 erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrages. Der Verkäufer lehnte dies ab. Der Prozessbevollmächtigte des Käufers erklärte den Widerruf am 7. November 2023 vorsorglich erneut. Da eine Rückabwicklung ausblieb, erhob der Käufer Klage.

Die Streitpunkte zwischen den Parteien

Die Parteien stritten im Wesentlichen um drei Fragen:

Lag ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen vor?

Käufer

Ja – der Vertrag wurde auf einem öffentlichen Stellplatz im Wohnmobil geschlossen, nicht in Geschäftsräumen des Verkäufers.

Verkäufer

Nein – das Wohnmobil sei sein Geschäftsraum; außerdem habe er kein Vertragsformular dabei gehabt und sei erst auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers losgefahren, um eines zu holen.

War der Widerruf verfristet?

Käufer

Nein – da keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde, begann die 14-tägige Frist nie zu laufen.

Verkäufer

Ja – der Widerruf sei wegen der bereits gefahrenen Kilometer rechtsmissbäuchlich und von 'Kaufreue' geprägt.

Bestand ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers?

Käufer

Nein – kein Schadensersatz für entgangene Mieteinnahmen.

Verkäufer

Ja – durch den schnellen Kaufwunsch des Käufers seien Mieteinnahmen in Höhe von 4.500 € entgangen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Münster gab der Klage im Wesentlichen statt. Der Verkäufer wurde verurteilt:

55.000,00 €

Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils

Zinsen

5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2023

2.147,83 €

Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Lediglich der Antrag auf Zahlung der Anwaltskosten (statt Freistellung) und die Verzinsung der Anwaltskosten wurden abgewiesen, da die Kosten noch nicht tatsächlich gezahlt worden waren.

Warum das Wohnmobil kein Geschäftsraum ist

Das Gericht prüfte ausführlich, ob der Vertragsschluss im Wohnmobil auf dem Stellplatz als „außerhalb von Geschäftsräumen" im Sinne des § 312b BGB zu werten ist. Das Ergebnis war eindeutig: Ja.

Nach § 312b Abs. 2 BGB sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, sowie bewegliche Gewerberäume, in denen er seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Entscheidend ist dabei, dass die Räumlichkeit aus Sicht des Verbrauchers als Vorrichtung erkennbar ist, von der aus der Unternehmer entgeltliche Leistungen vertreibt.

Das Gericht verneinte diese Erkennbarkeit aus mehreren Gründen:

Gewöhnliches Wohnmobil ohne Büroausstattung

Das Fahrzeug verfügte über keine exklusive Büroeinrichtung oder sonstige Merkmale, die es als Geschäftsraum erkennbar gemacht hätten. Es war das Besichtigungsobjekt – nicht der Verkaufsort des Unternehmers.

Kein Vertragsformular im Fahrzeug

Der Verkäufer selbst behauptete, kein Vertragsformular dabei gehabt zu haben und es erst auf Wunsch des Käufers geholt zu haben. Das Gericht wertete dies als Beleg dafür, dass er dort nicht für gewöhnlich seine Tätigkeit ausübte – andernfalls hätte er Formulare vorrätig gehabt.

Öffentlicher Stellplatz statt Betriebsgelände

Der Vertragsschluss fand auf einem der Öffentlichkeit zugänglichen Campingplatz statt, nicht auf dem Betriebsgelände des Verkäufers.

Keine eigenen Geschäftsräume nachgewiesen

Obwohl der Verkäufer behauptete, keine Geschäftsräume zu haben, wies das Gericht darauf hin, dass er nach eigenen Angaben über eine Halle zum Unterstellen von Wohnmobilen verfügte. Den Beweis, keine Geschäftsräume zu haben, blieb er schuldig.

Überrumpelung nicht erforderlich

Der Verkäufer argumentierte, der Schutzzweck des § 312b BGB sei nicht erfüllt, weil keine Überrumpelungssituation vorgelegen habe: Der Käufer habe den Termin selbst vereinbart und vorab sogar eine Kaufzusage per Textnachricht gesendet.

Das Gericht wies dieses Argument mit einer grundlegenden Analyse des europäischen Verbraucherrechts zurück:

„Wortlaut und Systematik sind eindeutig: Satz 1 [des Erwägungsgrundes 21 der Verbraucherrechterichtlinie] beschreibt, wie der Rechtsbegriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags definiert werden soll. Danach soll es maßgeblich nur auf den Ort des Vertragsschlusses ankommen."
— LG Münster, Urteil vom 07.06.2024, Az. 8 O 275/23

Das Gericht stellte klar: Eine Drucksituation oder ein Überraschungsmoment sind keine Tatbestandsvoraussetzungen für das Widerrufsrecht nach § 312b BGB. Der Gesetzgeber hat bewusst keine entsprechende Ausnahme vorgesehen. Maßgeblich ist allein der Ort des Vertragsschlusses.

Auch die Textnachricht des Käufers mit der bedingten Kaufzusage änderte daran nichts. Das Gericht wertete sie als unverbindliche Absichtserklärung, nicht als bindenden Vertragsschluss. Der eigentliche Vertrag wurde erst auf dem Stellplatz geschlossen.

Widerrufsfrist: Warum sie nie begann

Die reguläre Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Diese Frist beginnt jedoch gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Da der Kaufvertrag keine Widerrufsbelehrung enthielt, begann die 14-tägige Frist nie zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt in einem solchen Fall erst nach einem Jahr und zwei Wochen ab Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Zeitstrahl im Fall

29.07.2023Vertragsschluss auf dem Stellplatz – ohne Widerrufsbelehrung
Ende August 2023Übergabe des Wohnmobils und Zahlung des Restkaufpreises
15.10.2023Widerruf durch den Käufer (ca. 11 Wochen nach Vertragsschluss)
07.11.2023Erneuter Widerruf durch den Anwalt des Käufers
18.11.2023Ablauf der 14-Tages-Frist zur Rückabwicklung → Verzugsbeginn
07.06.2024Urteil: Widerruf wirksam, 55.000 € zurückzuzahlen

Kein Rechtsmissbrauch trotz „Kaufreue"

Der Verkäufer versuchte, den Widerruf als rechtsmissbräuchlich darzustellen: Der Käufer habe das Fahrzeug bereits genutzt, und der Widerruf sei von „Kaufreue" geprägt. Außerdem sei die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen.

Das Gericht wies auch dieses Argument zurück:

„Ob der Kläger einen sachlichen Grund für seinen Widerruf hat oder die Entscheidung durch die vom Beklagten behauptete ‚Kaufreue' geprägt ist, ist unerheblich, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers an keine gesonderten Voraussetzungen geknüpft ist."
— LG Münster, Urteil vom 07.06.2024, Az. 8 O 275/23

Das Gericht stellte zudem klar: Es lag allein in der Hand des Verkäufers, den Käufer über sein Widerrufsrecht zu belehren. Hätte er dies getan, wäre die Frist nach 14 Tagen abgelaufen. Wer als Unternehmer die Belehrungspflicht verletzt, muss die Konsequenzen tragen – unabhängig von den Motiven des Käufers.

Auch die Hilfsaufrechnung des Verkäufers mit entgangenen Mieteinnahmen (4.500 €) scheiterte: Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Käufers. Das Risiko, ein vermietetes Fahrzeug zu verkaufen und sich vertraglich doppelt zu binden, liege allein im Risikobereich des Verkäufers.

Bedeutung für Wohnmobilkäufer

Dieses Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für den Wohnmobilmarkt:

Für Käufer

  • Wohnmobilkäufe auf Stellplätzen, Parkplätzen oder in der Wohnung des Verkäufers sind Haustürgeschäfte
  • Fehlt die Widerrufsbelehrung, läuft die Frist nicht – Widerruf bis zu 14 Monate nach Übergabe möglich
  • Auch wenn Sie den Termin selbst vereinbart haben, besteht das Widerrufsrecht
  • Kaufreue ist kein Hindernis – das Widerrufsrecht ist bedingungslos

Für Verkäufer

  • !Gewerbliche Händler ohne feste Geschäftsräume müssen zwingend Widerrufsbelehrungen erteilen
  • !Das Wohnmobil selbst gilt nicht als Geschäftsraum
  • !Fehlende Belehrung verlängert die Widerrufsfrist auf 14 Monate
  • !Kein Schutz durch 'Kaufreue'-Argument oder Nutzungsersatz

Praxistipp: Was Käufer und Verkäufer wissen müssen

Das Urteil des LG Münster zeigt, wie folgenreich eine fehlende Widerrufsbelehrung sein kann. Für Käufer eröffnet es eine wichtige Möglichkeit zur Rückabwicklung; für Verkäufer ist es eine klare Warnung.

Checkliste: Liegt ein widerrufbarer Außergeschäftsraumvertrag vor?

Der Verkäufer ist gewerblicher Händler (kein Privatverkauf)
Der Vertrag wurde nicht in festen Geschäftsräumen des Händlers geschlossen
Vertragsort war z. B. ein Stellplatz, Parkplatz, öffentlicher Platz, Ihre Wohnung oder das Wohnmobil selbst
Der Kaufvertrag enthält keine Widerrufsbelehrung
Seit Übergabe des Wohnmobils sind weniger als 14 Monate vergangen

Treffen alle Punkte zu, sollten Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen lassen. Die Widerrufsmöglichkeit kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

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