
Sind Astkratzer am Miet-Wohnmobil ein Schaden?
AG Rheinbach, Az. 5 C 536/13: Warum leichte Kratzer zur "Natur" des Campings gehören und kein Schadensersatz fällig wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Vertragsgemäßer Gebrauch: Leichte, oberflächliche Kratzer durch Äste gelten bei Wohnmobilen als normale Abnutzung.
- Naturzweck: Da Wohnmobile für den Aufenthalt in der Natur bestimmt sind, ist der Kontakt mit Ästen oft unvermeidbar.
- Grenzen: Schäden durch fehlerhafte Bedienung (z.B. Dellen durch falsch montierte Fahrradträger) sind keine normale Abnutzung und müssen ersetzt werden.
Der Fall
Ein Mieter gab sein gemietetes Wohnmobil nach dem Urlaub zurück. Bei der Übergabe stellte der Vermieter fest, dass sich an der linken Fahrzeugseite über fast die gesamte Länge ein "haaresbreiter" Kratzer befand, der vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden war. Zudem gab es eine Delle am Heck, verursacht durch einen Fahrradlenker am Fahrradträger.
Der Vermieter behielt daraufhin einen Teil der Kaution ein und forderte Schadensersatz für beide Schäden. Der Mieter wehrte sich und argumentierte, dass er das Fahrzeug ordnungsgemäß genutzt habe und Kratzer beim Camping unvermeidbar seien.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Rheinbach (Az. 5 C 536/13) differenzierte sehr genau zwischen den beiden Schäden:
1. Die Astkratzer (Kein Schadensersatz)
Das Gericht urteilte, dass leichte, wenige Millimeter breite Oberflächenverletzungen durch Äste noch als "Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch" (§ 538 BGB) anzusehen sind.
"Wohnmobile sind, anders als gewöhnliche Miet-PKW, für den Transport und den Aufenthalt der Reisenden in der Natur bestimmt. Aufgrund dieses besonderen Nutzungszwecks sind leichte, oberflächliche Verschlechterungen, die üblicherweise mit der Nutzung in und den Kontakt mit der Natur einhergehen, auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen."
Solche Gebrauchsspuren sind mit der Miete abgegolten und berechtigen den Vermieter nicht zum Einbehalt der Kaution.
2. Der Heckschaden (Schadensersatzpflichtig)
Anders sah es bei der Delle am Heck aus. Diese entstand durch einen Fahrradlenker, weil die Fahrräder auf dem Träger offenbar nicht ausreichend gesichert waren oder schaukelten. Dies wertete das Gericht als fehlerhaften Gebrauch. Ein solcher Schaden ist bei ordnungsgemäßer Nutzung vermeidbar und muss daher vom Mieter bezahlt werden.
!Praxistipp für Mieter & Vermieter
Für Mieter: Dokumentieren Sie bei der Rückgabe genau, um welche Art von Kratzern es sich handelt. "Haaresbreite" Kratzer sind oft kein Schaden. Machen Sie Fotos.
Für Vermieter: Nicht jeder Kratzer ist ein Abrechnungsfall. Unterscheiden Sie zwischen Substanzschäden (Dellen, tiefe Kratzer bis auf die Grundierung) und optischen Gebrauchsspuren.
