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Bundesgerichtshof (BGH)

Vorführwagen und Fahrzeugalter beim Wohnmobilkauf

15. September 2010
VIII ZR 61/09
Leitsatz

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

Sachverhalt

Am 20. Juni 2005 erwarb der Kläger von der Beklagten ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Rapido 942 M/DB 316 CDI zum Preis von 64.000 Euro. Das Fahrzeug wurde im Kaufvertrag als "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung" bezeichnet und enthielt ein sogenanntes "Ausstattungspaket 2005". Der Kilometerstand betrug laut Vertrag lediglich 35 Kilometer, die Erstzulassung war mit "Mai 2005" angegeben.

Die Übergabe des Wohnmobils erfolgte am 25. Juli 2005. Im November 2005 erfuhr der Käufer jedoch auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt – das Fahrzeug war somit zum Zeitpunkt des Kaufs bereits zwei Jahre alt.

Daraufhin erklärte der Kläger im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 Euro.

Entscheidungsgründe des BGH

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Richter des 8. Zivilsenats begründeten ihre Entscheidung mit mehreren zentralen Argumenten:

1. Begriff "Vorführwagen" enthält keine Altersangabe

Der BGH stellte klar, dass mit der Bezeichnung "Vorführwagen" allein kein bestimmtes Alter des Fahrzeugs vereinbart wird. Ein Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) dient. Die Kennzeichnung als Vorführwagen enthält jedoch keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung als Vorführwagen.

2. Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Neu-/Jahreswagen

Das Gericht betonte, dass die Rechtsprechung zu Neufahrzeugen und Jahreswagen nicht auf Vorführwagen übertragbar ist. Während bei Neufahrzeugen ein Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Herstellung und Kauf als Sachmangel gilt, muss der Käufer eines Vorführwagens damit rechnen, dass das Fahrzeug als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers – unter Umständen längere Zeit – gestanden hat.

3. Bedeutung der Erstzulassung

Das Datum der Erstzulassung hat beim Vorführwagen eine andere Bedeutung als bei Jahreswagen. Ein Vorführwagen kann ohne Zulassung zum Straßenverkehr als Vorführwagen genutzt werden. Die Nutzung als Vorführwagen hängt nicht von einer Zulassung auf den Händler ab.

4. Angabe "Ausstattungspaket 2005"

Die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" enthält nach Ansicht des BGH keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Vereinbarung eines bestimmten Höchstalters. Diese Bezeichnung ist ambivalent: Sie kann sowohl die Aktualität des verkauften Modells hervorheben als auch bedeuten, dass ein "älteres" Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei.

5. Geringe Laufleistung

Auch eine geringe Laufleistung von nur 35 Kilometern schließt nicht aus, dass ein Fahrzeug schon längere Zeit als Vorführwagen genutzt worden ist. Die Nutzung eines Vorführwagens besteht nicht nur darin, dass kurze Probefahrten durchgeführt werden, sondern auch darin, dass das Fahrzeug von Interessenten lediglich besichtigt wird.

Rechtliche Einordnung

Das Urteil basiert auf § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Das Berufungsgericht hatte zutreffend ausgelegt, dass mit dem Begriff "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter nicht zugesichert wurde. Somit war das Wohnmobil nicht im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet.

Der BGH betonte jedoch ausdrücklich, dass im konkreten Einzelfall der Käufer aufgrund besonderer Umstände erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Die Beweislast für solche besonderen Umstände liegt beim Käufer.

Praxisrelevanz für Käufer und Verkäufer

Für Käufer

Beim Kauf eines Vorführwagens kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug "fabrikneu" oder höchstens 1-2 Jahre alt ist. Die Bezeichnung "Vorführwagen" allein begründet keine Garantie für ein bestimmtes Höchstalter.

Empfehlung: Fragen Sie aktiv nach dem Herstellungsjahr und lassen Sie sich dieses im Kaufvertrag bestätigen. Dokumentieren Sie alle Angaben des Verkäufers schriftlich.

Für Verkäufer

Die Bezeichnung "Vorführwagen" allein begründet keine Garantie für ein bestimmtes Höchstalter des Fahrzeugs. Verkäufer sind jedoch gut beraten, das tatsächliche Herstellungsjahr transparent zu kommunizieren.

Empfehlung: Geben Sie das Herstellungsjahr im Kaufvertrag an, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Transparenz schafft Vertrauen und reduziert Haftungsrisiken.

Fazit

Das BGH-Urteil VIII ZR 61/09 schafft Klarheit über die Bedeutung der Bezeichnung "Vorführwagen" beim Fahrzeugkauf. Während Käufer nicht automatisch ein bestimmtes Höchstalter erwarten dürfen, können besondere Umstände im Einzelfall eine solche Erwartung rechtfertigen. Beide Parteien sind gut beraten, das Herstellungsjahr und das Alter des Fahrzeugs im Kaufvertrag eindeutig zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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